
Rechtssprechung zur Baugenehmigung
In einem Urteil vom 8. Januar 2012 (auf Französisch) hat das Berufungsgericht von Lyon den Einspruch eines Windkraftgegnervereins gegen die Errichtung eines Windparks zurückgewiesen. Dem Gericht zufolge habe der Gegnerverein keinen öffentlichen Belang nachweisen können, der ihn dazu berechtige, die erteilten Baugenehmigungen anzufechten.
Das Gericht stellte fest, dass der in der zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts geltenden Satzung des Vereins dargelegte Vereinszweck nicht dem Gegenstand des Einspruchs entspreche, da der geplante Windpark in einer Gemeinde liegt, die sich außerhalb des Wirkungskreises des Vereins befindet. Das Gericht hob damit hervor, dass die Ungenauigkeit des Vereinszwecks, nämlich die fehlende Präzisierung des geographischen Wirkungskreises des Vereins in seiner Satzung, nicht durch einen Vereinsnamen kompensiert werden könne, der einen über das im Vereinsnamen genannte Kommunalgebiet hinausgehenden Aktionsradius des Vereins beinhalten würde. Schließlich betonte das Gericht, dass die Sichtbarkeit - hier sogar die Sichtbarkeit in weiter Ferne - einer Windenergieanlage nicht ausreiche, um die „Interessen zu verletzen“, die der Verein „zu verteidigen gedenke“.
In einem Urteil vom 4. Oktober 2012 (Urteilsnr.: 0907032) hat das Verwaltungsgericht von Lille den Einspruch gegen eine Baugenehmigung zurückgewiesen, mit der Begründung, dass der Netzanschluss der Anlagen ein sich von der Errichtung der Anlagen unterscheidender, nachgelagerter Schritt sei, und dass die Genehmigung für die Nutzung eines öffentlichen Gebiets zur unterirdischen Kabelverlegung damit nicht im Rahmen des Baugenehmigungs-Antrags zu liefern sei.
Das Oberste französische Verwaltungsgericht hat sich zudem in einer Entscheidung vom 1. März 2013 (auf Französisch) zur Aufhebung eines Erlasses geäußert, der die Errichtung einer Windenergieanlage und einer Verteilerstation genehmigt hatte. Der Erlass war teilweise vom Verwaltungsgericht von Caen aufgehoben worden, das damit die Auffassung vertrat, dass die Unrechtmäßigkeit der Genehmigung einer Verteilerstation die erteilte Baugenehmigung an sich nicht in Frage stelle. Dem Verwaltungsgericht zufolge handelte es sich bei einer Windenergieanlage und einer Verteilerstation um „zwei materiell unterschiedliche Bauwerke“. Diese seien jedoch „in Bezug auf ihre Funktion miteinander verbunden“, so dass die Bestandteile nicht trennbar seien und eine teilweise Aufhebung der Genehmigung mit der Begründung, dass es sich bei der Windenergieanlage und der Verteilerstation um zwei unterschiedliche Bauwerke handle, nicht möglich sei. Das Oberste Verwaltungsgericht urteilte hingegen, dass auf Grundlage von Art. L.600-5 des französischen Baugesetzbuchs eine teilweise Aufhebung einer Genehmigung nicht nur bei der Teilbarkeit der Bestandteile möglich sei, wenn diese jeweils eine „funktional unabhängige Aufgabe“ erfüllen, jedoch „aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Projekts“ Gegenstand von „getrennten Genehmigungen“ hätten sein können, sondern dass die Teilweise Aufhebung auch im Falle der Untrennbarkeit der Bestandteile der Genehmigung, wenn „die Unrechtmäßigkeit einen identifizierbaren Teil des Projekts trifft und sie via Änderungserlass der zuständigen Behörde behoben werden kann“ möglich ist.