
Rechtssprechung: Umweltverträglichkeitsprüfung und WEA in Küstengebieten
In einer Entscheidung vom 7. November (auf Französisch) hat das Oberste Verwaltungsgericht, der Conseil d’État, zur Unzulänglichkeit von Umweltverträglichkeitsprüfungen Stellung genommen. Während das Berufungsgericht von Marseille die Aufhebung einer Baugenehmigung für einen Windpark bestätigt hatte, da die Umweltverträglichkeitsprüfung sich darauf beschränkt hatte, eine allgemeine Darstellung der möglichen Störwirkungen der Windenergieanlagen darzustellen, ohne dabei diese Risiken in Bezug auf die nahegelegene route départementale zu untersuchen, vertrat das Oberste Verwaltungsgericht die Auffassung, dass das Berufungsgericht versäumt habe zu präzisieren, inwiefern diese Unzulänglichkeit die umfassende Unterrichtung der Bevölkerung beeinträchtigt bzw. Einfluss auf die Entscheidung der Verwaltungsbehörde genommen habe.
Im Zusammenhang mit einem Verfahren zu einem Windparkprojekt in der Nähe von Aber Benoît im Département Finistère (Bretagne) hat das Oberste Verwaltungsgericht weiterhin am 14. November eine Entscheidung (auf Französisch) getroffen, in der es die Aufhebung einer Baugenehmigung für ein Projekt in der Gemeinde Plouvien bestätigt hat. Da die Gemeinde Plouvien als „an Meer und Ozean angrenzende Gemeinde“ im Sinne von Artikel L. 321-2 des Umweltgesetzbuches (auf Französisch) gelten müsse, sei die Ausweitung der Bebauung in küstenangrenzenden Kommunen verboten, wenn sie nicht in Fortführung der bestehenden Ortschaften und Dörfern erfolgt (s. Artikel L. 146-1 des Umweltgesetzbuches – auf Französisch). Das Windparkprojekt sei jedoch in der Tat als „Ausweitung der Bebauung“ zu betrachten. Unter den Juristen umstritten bleibt allerdings der explizite Hinweis des Obersten Verwaltungsgerichts darauf, dass „die Bestimmungen unter III des Artikels L. 146-4 des Baugesetzbuchs, denen zufolge vom Verbot für Bebauungen oder Errichtungen außerhalb der bebauten Gebiete abgesehen werden kann, wenn es sich um für die öffentliche Versorgung oder Gewerbe, das die Nähe zum Wasser erfordert, notwendige Bebauungen oder Errichtungen handelt, lediglich innerhalb des Küstenstreifens von 100 Metern ab der Obergrenze des Küstenstrichs Anwendung finden“.