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Rechtsrahmen : Baugenehmigung für Offshore-Anlagen und WEA außerhalb von ZDE

Eine am 14. Januar 2012 im Amtsblatt veröffentlichte Verordnung, die unmittelbar in Kraft getreten ist, entbindet Offshore-Windenergieanlagen, Meeresströmungs-, Wellen- sowie Gezeitenkraftwerke sowie Meereswärmekraftwerke von der Baugenehmigungspflicht. Die Verordnung 2012-41, erlassen in Anwendung des Artikels L. 421-5 des Baugesetzbuches (jeweils auf Französisch), entbindet die Anlagen selbst von der Baugenehmigungspflicht ebenso wie sämtliche Anbindungsvorrichtungen an das öffentliche Netz. Im Falle eines Windparkprojekts, das der Genehmigungspflicht unterliegt und außerhalb eines Windeignungsgebiets (ZDE) liegt, sind die Verwaltungsbehörden dazu verpflichtet, die Stellungnahme der an das Projektgrundstück angrenzenden Kommunen sowie der für den lokalen Bebauungsplan (PLU) bzw. die öffentliche Baugenehmigung zuständigen Einrichtungen für interkommunale Zusammenarbeit (EPCI) einzuholen.

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