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Länderöffnungsklausel zu Mindestabständen verabschiedet

Am 8. April 2014 hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf zur Einführung einer Länderöffnungsklausel in das Baugesetzbuch (BauGB) zur Vorgabe von Mindestabständen für Windenergieanlagen verabschiedet. Bis zum Sommer soll das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen werden und die Regelung in Kraft treten, die einen ergänzten Paragraphen im Baugesetzbuch (§ 249 Abs. 3 BauGB) vorsieht. Mit dieser Klausel dürften die Länder ermächtigt werden, die Vorgaben zu Mindestabständen auf Länderebene festzulegen. Damit ist dem Gesetzgeber auf Landesebene vorbehalten, Einzelheiten insbesondere zur Abstandsfestlegung und zu den Auswirkungen der festgelegten Abstände auf Ausweisungen in geltenden Flächennutzungsplänen und Raumordnungsplänen zu bestimmen.

Der Gesetzentwurf beinhaltet darüber hinaus den Hinweis, dass die Länder in ihren jeweiligen Landesgesetzen auch Abweichungen von den festgelegten Abständen zulassen können. Die entsprechenden Landesgesetze müssen bis zum 31. Dezember 2015 verkündet werden. Dass diese Länderöffnungsklausel länderspezifische Regelungen für Mindestabstände zwischen Windenergieanlagen und Wohnbauten ermöglicht, wird sowohl von der Windbranche als auch von Verbänden wie dem Deutschen Städte- und Gemeindebund (DStGB) kritisiert, die eine einheitliche, bundesweit geltende Regelung befürworten. Nach bisheriger Praxis war der Windenergie-Ausbau stark am Immissionsschutzrecht orientiert und Abstandsempfehlungen wurden auf Landesebene im Zuge von Windenergieerlassen ausgesprochen, ohne dass die Genehmigungsbehörden an diese Empfehlungen gebunden waren.

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