
Länderöffnungsklausel wird bisher wenig genutzt
Nachdem die Länderöffnungsklausel im Baugesetzbuch (BauGB) im Zuge der EEG-Novelle 2014 eingeführt wurde, scheinen derzeit nur wenige Bundesländer von ihr Gebrauch machen zu wollen. Während Bayern seine 10H-Regelung wie geplant mit der Änderung der Bayerischen Bauordnung (BayBO) auf den Weg gebracht hat und das entsprechende Gesetz voraussichtlich am 12. November im Landtag verabschiedet werden soll, bevor es dann am 20. November in Kraft tritt, war der Presse zuletzt zu entnehmen, dass Sachsen die Länderöffnungsklausel, anders als ursprünglich geplant, offenbar nicht nutzen wolle.
So ist im Koalitionsvertrag der künftigen CDU/SPD-geführten Landesregierung, die aus den Landtagswahlen im August hervorgegangen ist und Mitte November ihre Arbeit aufnehmen dürfte, explizit vermerkt, dass „starre Mindestabstandregelungen“ für die Errichtung von Windenergieanlagen abgelehnt und flexible Regelungen angestrebt werden. Die brandenburgische Landesregierung sprach sich ebenfalls gegen die Einführung von pauschalen Mindestabständen zwischen Windenergieanlagen und Wohngebieten ab. Eine entsprechende Erklärung lieferte der Infrastrukturminister Jörg Vogelsänger in einer Antwort auf eine parlamentarische Anfrage, mit der Begründung, dass solche Abstände zu einer „erheblichen Reduzierung“ der für Windenergie nutzbaren Flächenpotenziale führen. Das Umweltbundesamt (UBA) errechnete in einer Kurzstudie, die im Oktober vorgelegt wurde, dass das bundesweite Leistungspotenzial bei einem Abstand von 600 m zwischen Windenergieanlagen und Wohnbauflächen theoretisch 1.188 GW beträgt, sich bei einem Abstand von 2.000 m jedoch lediglich auf ein Potenzial von 36 GW beläuft, wobei die hier im Einzelfall zu betrachtenden Belange, wie zum Beispiel der besondere Artenschutz, noch gar nicht berücksichtigt seien. Zudem könnten, so das UBA, hohe Mindestabstände zwischen Windenergieanlagen und Wohnbebauung Konflikte mit anderen Belangen wie beispielsweise dem Natur- und Landschaftsschutz verschärfen.