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Gutachten zur Auslegung des §18a Luftverkehrsgesetzes bei der Genehmigung von WEA

Vor dem Hintergrund der 2009 in den ICAO-Empfehlungen von 3 auf 15 km ausgeweiteten Schutzbereiche um Flugsicherungseinrichtungen, innerhalb derer eine mögliche Störung der Flugsicherungseinrichtung durch Windenergieanlagen geprüft werden soll, ergeben sich in den vergangenen Jahren vermehrt Nutzungskonflikte zwischen geplanten Windparkprojekten und den bundesweit 60 Funknavigationseinrichtungen der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS). Ein im Auftrag des Bundesverbandes WindEnergie (BWE) und der EnergieAgentur.NRW erstelltes Gutachten des Staats- und Verwaltungsrechtlers Prof. Dr. Ulrich Battis zur „Bedeutung des Errichtungsverbots des §18a Luftverkehrsgesetz bei der Genehmigung von Windkraftanlagen“, das Anfang November veröffentlicht wurde, versucht rechtliche Wege aufzuzeigen, um diese Nutzungskonflikte zu lösen.

Dem BWE und der EnergieAgentur.NRW zufolge zeigt das Gutachten, dass das Luftverkehrsgesetz einen Spielraum zum angemessenen Umgang mit dem Belang der Luftverkehrssicherheit schafft, der genutzt werden muss, um das bisherige Verwaltungsverfahren zu verbessern und zuweilen bestehende Konflikte zu entschärfen. Bei der Abwägung dürften Entscheidungen, so der BWE, nicht faktisch allein durch die DFS als privates Unternehmen getroffen werden. Erforderlich sei, dass die Luftverkehrsbehörden sorgfältig die betroffenen Projekte prüfen und die Genehmigungsbehörden fundierte Entscheidungen treffen könnten. Dass diese, so der Vizepräsident des BWE Klaus Schulze Langenhorst, bei der militärischen Flugsicherung übliche Praxis auch bei der zivilen Flugüberwachung rechtlich möglich ist, mache das Gutachten deutlich. Weiterhin weist der BWE darauf hin, dass in der Praxis bei über 90 % der Flüge das amerikanische GPS-System verwendet und die alte Analogtechnik der Funknavigationsanlagen daher weitgehend lediglich als Backup-Technologie bereitgehalten werde.

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