
Gerichtsurteil befindet 200 Meter hohe WEA nicht als „optisch bedrängend“
In einem Urteil, das bereits Mitte April erging, hat das Verwaltungsgericht Minden festgestellt, dass eine 199 m hohe Windenergieanlage (WEA) zwar störend wirken kann, aber allein aus diesem Grund noch nicht als „optisch bedrängend“ einzustufen sei. Ein Anwohner hatte gegen eine im August 2012 erteilte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer 199 m hohen Windenergieanlage geklagt, weil er sich durch die unterdessen in Betrieb genommene WEA unzumutbaren Immissionen durch Lärm und Schattenwurf ausgesetzt sah. Zudem machte er geltend, dass die WEA durch ihre Größe erdrückend wirke. Im Zuge der Planung der betreffenden Anlage, die 575 m vom Grundstück des Klägers entfernt liegt, war jedoch eine Einzelfallprüfung mit Blick auf die optisch bedrängende Wirkung für benachbarte Wohnbebauung durchgeführt worden. Entsprechende Auflagen waren in diesem Zusammenhang festgelegt worden. Und bereits in erster Instanz war das Gericht der Auffassung des Klägers im Übrigen nicht gefolgt.