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Französischer Staat aufgefordert, die Zinsen für die Vergütungszahlungen an Windstromerzeuger zwischen 2008 und 2014 einzutreiben

In seiner Entscheidung vom 15. April 2016 (auf Französisch) hat das Oberste französische Verwaltungsgericht (Conseil d’État) den Staat aufgefordert, die Rückzahlung der Zinsen durchzusetzen, die in Verbindung mit der staatlichen Einspeisevergütung stehen, die Erzeuger von Strom aus Windenergieanlagen auf Grundlage des Tariferlasses vom 17. November 2008 bezogen hatten. Der Windenergietariferlass von 2008 war vom Conseil d’État am 28. Mai 2014 aufgehoben worden (Urteil auf Französisch), nachdem die Windgegnervereinigung Vent de Colère im Jahr 2009 Einspruch dagegen eingelegt hatte (siehe Memo zu diesem Rechtsstreit auf Deutsch). Bei der Finanzierung des französischen Fördersystems für Windstrom handele es sich um eine staatliche Beihilfe und dieses hätte daher bei der Europäischen Kommission notifiziert werden müssen.

In seinem Aufhebungsurteil von 2014 hatte der Conseil d’État jedoch keinen Bezug zur Rückzahlung der Zinsen genommen, die Unternehmen zwischen 2008 und 2014 gezahlt hätten, wenn sie die Differenz zwischen Einspeisevergütung und Strommarktpreis auf dem freien Markt geliehen hätten. Nach Bekanntgabe der Entscheidung am 15. April 2016 verfügt der Staat nun über einen Zeitraum von 6 Monaten, um diese Zinsen bei allen Begünstigten einzuholen, die auf Grundlage dieses „rechtswidrigen Systems“ und während der „Dauer der Rechtswidrigkeit“ Einspeisevergütungen bezogen haben. Nach Ablauf dieser Frist wäre der Staat zu einer Zahlung von 10.000 € pro Verzugstag verpflichtet. Die Windenergiebranche wägt derzeit bereits alle Möglichkeiten ab, wie auf dieses Urteil eingegangen werden soll und wartet insbesondere auf eine Stellungnahme des Umweltministeriums, das die vorgesehenen Schritte zur Durchführung dieser Forderung darlegen soll.

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