
Fokus EEG 2014: Die Länderöffnungsklausel
Eine weitere Neuerung mit Inkrafttreten des EEG 2014 ist die Einführung der Länderöffnungsklausel im Baugesetzbuch (BauGB), die es den Bundesländern künftig erlaubt, Mindestabstände zwischen Windenergieanlagen und baulichen Nutzungen auf Landesebene eigenständig zu definieren. Die bayerische Regierung hat ein entsprechendes Gesetzesvorhaben bereits vorgelegt. Akteure der Branche befürchten, dass dies weitläufige Auswirkungen auf den Windenergieausbau im Südosten Deutschlands haben dürfte, denn mit der Einführung der geplanten, so genannten „10H-Regel“, der zufolge der Abstand zwischen Windenergieanlage und Bebauung ein Zehnfaches betragen muss, könnte dem Bundesverband WindEnergie e.V. (BWE) zufolge schlussendlich lediglich noch 0,05 % der Landesfläche Bayerns für den Ausbau der Windenergie zur Verfügung stehen.
Auch die Stiftung Umweltenergierecht hat sich in einem kürzlich veröffentlichten Papier mit der Frage der Auswirkungen der Länderöffnungsklausel und seiner Umsetzung in Bayern auseinandergesetzt und kommt zu dem Schluss, dass die Regelungen etliche Schwierigkeiten bergen können, so beispielsweise in der Ausgestaltung der geplanten Änderung der Bayerischen Bauordnung im Hinblick auf die Planungshoheit der Kommunen oder auch Planungskosten. Auch Sachsen plant, von der Länderöffnungsklausel zeitnah Gebrauch zu machen, um die Verkehrssicherheit auf Autobahnen und Bundesstraßen mit Blick auf den Windenergieausbau zu erhöhen, wie es hieß. So war entsprechend einem Mitte Mai dem Bundesrat vorgelegten Gesetzentwurf der Vorschlag unterbreitet worden, die Errichtung von Windenergieanlagen an Autobahnen und Bundesstraßen künftig nur dann zu genehmigen, wenn diese mit technischen Vorkehrungen gegen Eisabwurf ausgestattet sind und eine Mindestentfernung von 150 m zur Fahrbahn einhalten. Bei einer Höhe von mehr als 150 m soll eine Entfernung von mindestens der Gesamthöhe der Anlage zum äußeren Fahrbahnrand eingehalten werden. Für Anlagen, die über keine technischen Einrichtungen gegen Eisabwurf verfügen, ist ein Mindestabstand von 400 m vorgesehen.