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Die wichtigsten Änderungen für die Windenergie mit Inkrafttreten des EEG 2014

Mit dem EEG 2014 sind einige Änderungen für den Bereich der Windenergie und ihren weiteren Ausbau verbunden. So ist erstmals ein Ausbaupfad für die Windenergie festgelegt worden, der für die Onshore-Windenergie bei einem jährlichen Nettozubau von 2,4 bis 2,6 GW liegt. Als Zielpfad für die Offshore-Windenergie wurden 6,5 GW installierter Leistung bis 2020 bzw. 15 GW bis 2030 im EEG 2014 verankert. Hiermit verbunden ist ein atmender Deckel, demzufolge sich die Höhe der Einspeisevergütung an den Zubauzahlen ausrichtet. Grundsätzlich ist eine vierteljährliche Absenkung der Vergütung im Onshore-Bereich um 0,4 % ab 2016 vorgesehen, wobei die mindestens 5-jährige Anfangsvergütung zum 1.8.2014 von 8,93 auf 8,9 Ct./kWh abgesenkt und die darauf folgende Grundvergütung von 4,87 auf 4,95 Ct./kWh hochgesetzt wurde. Wird der jährliche Zielkorridor von 2,4 bis 2,6 MW über- bzw. unterschritten, so erhöht bzw. verringert sich die Degression automatisch. Sowohl der Systemdienstleistungsbonus (SDL-Bonus) als auch der Repowering-Bonus entfallen für Neuanlagen seit dem 1.8.2014. Auch bei der Offshore-Windenergie erfolgte eine Anpassung:

Während das Stauchungsmodell bei der Einspeisevergütung (Anfangsvergütung von 19,4 Ct./kWh für 8 Jahre, dann über 12 Jahre eine Grundvergütung von 3,9 Ct./kWh) über 2018 hinaus um ein Jahr verlängert wurde, sinkt die Vergütungshöhe zum 1.1.2018 um 1 Ct./kWh, bleibt jedoch dann bis Ende 2019 unverändert. Bei dem Basismodell (Anfangsvergütung von 15,4 Ct./kWh für mindestens 12 Jahre, dann eine Grundvergütung von 3,9 Ct./kWh) sinkt die Vergütung zum 1.1.2018 um 0,5 Ct./kWh, zum 1.1.2020 um 1 Ct./kWh und ab dem Jahr 2021 jährlich um 0,5 Ct./kWh. Weiterhin unterliegen alle Anlagen oberhalb einer Leistungsgrenze von 500 kW (ab 1.1.2016: 100 kW) verpflichtend der Direktvermarktung, wobei die zuvor vorgesehene Managementprämie entfällt. Die Förderung erfolgt damit weitestgehend über die Marktprämie. Bei negativen Börsenstrompreisen von sechs Stunden in Folge können nach dem 1.1.2016 an das Netz angeschlossene Anlagen über 3 MW entschädigungslos abgeschaltet werden. Der Übergang des Fördermechanismus für die erneuerbaren Energien hin zu verpflichtenden Ausschreibungen ab 2017 wird auch die Windenergie betreffen. Die genaue Ausgestaltung dürfte sich jedoch erst im Nachgang zu den Ergebnissen der ersten Pilotausschreibungen im PV-Bereich abzeichnen.

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