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Aktuelle Rechtsprechung zur „optisch bedrängenden Wirkung“

Zur Beurteilung, ob von einer Windenergieanlage eine optisch bedrängende Wirkung ausgeht, müssen nach der Rechtsprechung stets alle Einzelfallumstände geprüft werden. Dies hat jüngst das OVG Lüneburg in seinem Beschluss Az. 12 ME 75/12 vom 20.07.2012 erneut deutlich gemacht. Das Gericht folgte der Einschätzung, dass bei einem Abstand der vorgesehenen Windenergieanlage zur Wohnbebauung von weniger als der dreifachen Gesamthöhe der Anlage eine besonders intensive Einzelfallprüfung durchzuführen sei. Im vorliegenden Fall sah das Gericht jedoch keine Anhaltspunkte für eine optisch bedrängende Wirkung und stellte heraus, dass die in Richtung der Anlage gelegenen als Küche und Schlafzimmer genutzten Räume weniger schutzwürdig seien, als Räume, die tagsüber dem Aufenthalt und der Erholung dienten.

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