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Änderung des Luftfahrtgesetzes (LuftVG)

Im Februar bzw. März haben Bundestag und Bundesrat eine Änderung des Luftfahrtgesetzes (LuftVG) beschlossen. Im Rahmen der Änderung wurde unter anderem § 17 Satz 1, dessen Nummer 1 bis dato sichergestellt hat, dass in einem Radius von 1,5 Kilometern um den Flugplatzbezugspunkt eine Zustimmungserfordernis für jede Art von Bauwerken seitens der Luftfahrtbehörden besteht, um eine Nummer 2 erweitert. Darin ist festgelegt, dass in einem Radius von vier Kilometern um den Flugplatzbezugspunkt die Zustimmung der Luftfahrtbehörde bei Erteilung einer Baugenehmigung erforderlich ist, sobald ein Bauwerk eine Höhe mehr als 25 Metern aufweist. Die bis dato geltende Bestimmung sah grundsätzlich eine Zustimmung der Luftfahrtbehörden bei Bauwerken von 100 Metern vor und bei Bauwerken von einer geringeren Höhe lediglich im Falle eines Radius von 1,5 Kilometern rund um Flugplätze. Die jetzige Änderung, die eine Zustimmung der zuständigen Luftfahrtbehörden für Bauwerke von einer Höhe von mehr als 25 Metern ebenfalls für den Radius zwischen 1,5 und 4 Kilometern vorsieht, ist jedoch aus Sicht des Bundesumweltministeriums keinesfalls als Ausschlussprinzip zu verstehen.

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