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Vermarktungsregeln für Strom aus erneuerbaren Energien zum 1. Februar novelliert

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat die Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung überarbeitet und am 29. Januar im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Ziel sei es, so die BNetzA, eine möglichst effiziente und transparente Vermarktung des einspeisevergüteten Stroms aus erneuerbaren Energien sicherzustellen und damit die Marktintegration der Erneuerbaren weiter voranzutreiben. Mit Inkrafttreten der Neuregelung zum 1. Februar, die die Ausgleichsmechanismusverordnung (AusglMechV) aus dem Jahr 2009 im Detail angepasst und aktualisiert hat, haben die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) die Möglichkeit, über die bisherige Vermarktung der prognostizierten Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien auf dem Day-Ahead-Markt lediglich für ganze Stunden hinaus Handelsprodukte auf viertelstündlicher Basis zu nutzen.

Ziel dessen ist unter anderem, die EEG-Umlage bzw. das EEG-Umlagekonto zu entlasten. Die Veröffentlichungspflichten der ÜNB werden unter anderem um die neuen Vermarktungsmöglichkeiten erweitert bzw. veröffentlichen die ÜNB spätestens mit Ablauf der Übergangsfrist Anfang Mai 2015 die insgesamt über die übliche Day-Ahead-Auktion hinaus vermarkteten Strommengen in aufgeschlüsselter Form. Zudem soll künftig, anders als bislang vom EEG 2014 vorgesehen, die EEG-Umlage auf Eigenversorger nicht mehr der ÜNB, sondern grundsätzlich derjenige Netzbetreiber erheben, an dessen Netz der Eigenversorger angeschlossen ist, d.h. zumeist der Verteilnetzbetreiber.

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