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Verabschiedungsverfahren der EEG-Novelle schreitet voran

Nach der Verabschiedung der Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) durch das Bundeskabinett am 8. April und die im Mai verabschiedete Besondere Ausgleichsregelung (BesAR) nimmt das Verabschiedungsverfahren des Gesetzes, das zum 1. August 2014 in Kraft treten soll, weiter seinen Lauf. Im Bundesrat erfolgte eine erste Lesung am 23. Mai, im Rahmen derer 23 der rund 100 eingebrachten Änderungsanträge bzw. Entschließungen eine Mehrheit der Länderkammer erhielten (Stellungnahme). Gefordert wurden in diesem Zusammenhang unter anderem eine geringere Beteiligung der Eigenstromerzeugung durch Solar- und KWK-Anlagen an der EEG-Umlage, die Verlegung der Stichtagrege-lung vom 23. Januar 2014 auf den 1. Januar 2015 im Sinne des Vertrauensschutzes für Investoren und eine ergebnisoffene Auswertung von Ausschreibungsverfahren anhand von Pilotverfahren, bevor das Ausschrei-bungsmodell für Erneuerbare-Projekte ab 2017 verpflichtend werden soll.

Keine Mehrheit in der Länderkammer fand die Länderöffnungsklausel im Baugesetzbuch (BauGB), mit der die Abstandsregelungen auf Landesebene individuell geregelt werden könnten. In einem weiteren Beschluss nahm der Bundesrat Stellung zu 10 Punkten der BesAR. Obgleich bei der EEG-Reform keine Zustimmung des Bundesrats erforderlich ist, wurden die Änderungsanträge an die Bundesregierung übergeben. Diese hat jedoch in einer Gegenäußerung zur EEG-Novelle und zur BesAR ein Großteil der Forderungen für Nachbesserungen abgelehnt. Einige Änderungen könnten dennoch erfolgen. So könnten letzten, unbestätigten Berichten zufolge Eigenverbrauchsanlagen (Industrie und Kleinerzeuger) ab dem 1. Januar 2015 pauschal mit 40 % der EEG-Umlage belastet werden. Die Bagatellgrenze für Anlagen mit einer Leistung von weniger als 10 kWp und einem Jahresverbrauch unter 10 MWh könnte hierbei entfallen und somit wären, anders als ursprünglich geplant, alle Eigenverbrauchsanlagen betroffen. Dieser Plan stößt bei Fachverbänden und in der Branche weitläufig auf Kritik. Im Bereich der Offshore-Windenergie könnte die Bundesnetzagentur (BNetzA) dazu angehalten werden, dass sie notleidenden Projekten Kapazitäten nicht nur entziehen „kann“, sondern „soll“, um das Ziel von 6,5 GW installierter Offshore-Leistung bis 2020 zu erreichen. Welche Änderungen nun tatsächlich noch in die EEG-Novelle einfließen könnten, wird sich im Verlauf der kommenden Tage zeigen.
Sollte der Bundesrat seine Änderungsanträge als nicht hinreichend berücksichtigt betrachten, könnte dieser theoretisch den Vermittlungsausschuss anrufen, auch wenn diese Möglichkeit vom Bundesrat derzeit noch ausgeschlossen wird. Eine öffentliche Anhörung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie des Bundestags sowie des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit erfolgte am 2. und 4. Juni. Das Parlament dürfte am 26. Juni die EEG-Novelle verabschieden, während der Bundesrat am 11. Juli in zweiter Lesung über die EEG-Novelle entscheiden dürfte. Hierbei müsste die Länderkammer jedoch auf ihre eigentlich vorgesehene dreiwöchige Beratungsfrist verzichten. Parallel hierzu wurde Mitte Mai der EU-Kommission der EEG-Entwurf zur Prüfung vorgelegt. Diese hat vor der geplanten Verabschiedung durch den Bundestag zwei Wochen Prüfzeit. Vor diesem Hintergrund appellierte der Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel, die Gespräche zur EEG-Novelle rasch abzuschließen, um das Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. August nicht zu gefährden. In einem vom wissenschaftlichen Dienst des Bundestags im Auftrag der Grünen erstellten Gutachten wird derweil die Frage aufgeworfen, ob die Regelungen zum Eigenstromprivileg mit dem in der Verfassung verankerten Gleichheitsgrundsatz vereinbar sind. An dieser Stelle wurden Nachbesserungen vom Bundeswirtschaftsministerium gefordert.

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