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Kohleausstieg: Endgültiger Beschluss, Klage der STEAG und Auktionsbeginn zum 1. September

Bundestag und Bundesrat haben am 3. Juli das sog. Kohleausstiegsgesetz verabschiedet. Dies teilte das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) am selben Tag auf seiner Homepage mit. Damit wurde das Ende der Kohleverstromung in Deutschland bis spätestens 2038 gesetzlich festgeschrieben. Die ersten Kraftwerke sollen noch dieses Jahr stillgelegt werden. Dabei werden Braunkohlekraftwerke nach einem festen Zeitplan, der sich an den CO2-Emissionen der Anlagen orientiert, kontinuierlich vom Netz genommen. Für Steinkohlekraftwerke ist hingegen ein anderes Vorgehen geplant: Die Bundesnetzagentur (BNetzA) führt ab dem 1. September mehrere Auktionsrunden durch, die Letzte im Jahre 2027. Die Betreiber sind aufgerufen, Gebotswerte für die Stillegung ihrer Kraftwerke abzugeben. Wer die niedrigsten Kompensationen verlangt, wird vom Bund finanziell  entschädigt. Abschaltungen nach 2027 erfolgen demnach entschädigungslos. Zum 1. September schreibt die BNetzA insgesamt 4.000 MW stillzulegender Leistung bei einem Höchstpreis von 165.000 Euro pro MW aus, Anlagen südlich des Mains werden in dieser Runde nicht berücksichtigt (Details unter diesem Link). Der Essener Steinkohlestromerzeuger STEAG hat gegen das Gesetz einen Eilantrag beim Bundesverfassungsgericht eingereicht, eine Verfassungebeschwerde soll folgen (Pressemitteilung). Laut Geschäftsführer Joachim Rumstadt ginge es dem Unternehmen dabei nicht um einen Boykott des Klimaschutzes, sondern um die „nicht zu begründende Ungleichbehandlung von Braun- und Steinkohlekraftwerken“. Die zu erwartenden Entschädigungen seien zudem „unangemessen niedrig“. Das Bundesverfassungsgericht hat den Eilantrag am 18. August abgelehnt. Da sich das Unternehmen zu einem großen Teil in öffentlicher Hand befände, habe es nicht das Recht, sich auf die im Grundgesetz festgeschriebenen materiellen Grundrechte berufen. Eine mögliche Verfassungsklage bezeichnete das Gericht demnach als unzulässig (Pressemitteilung).

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