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Europäische Kommission legt eine Definition von erneuerbarem Wasserstoff vor

Die Europäische Kommission hat am 13. Februar zwei delegierte Rechtsakte im Rahmen der Richtlinie 2018/2021 (Erneuerbare-Energien-Richtlinie, RED II) angenommen und damit eine Definition von erneuerbarem Wasserstoff verabschiedet (Pressemitteilung).

Der erste delegierte Rechtsakt (auf Englisch) legt fest, nach welchen Regeln Energieträger wie Wasserstoff und Wasserstoffderivate als „erneuerbare Brenn- und Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs“ (renewable fuels of non-biological origin, RFNBOs) im Sinne der RED II-Richtlinie gelten. Diese Regeln zielen auf die Einhaltung des Grundsatzes der „Zusätzlichkeit“ bzw. des „Additionalitätsprinzips” ab. Nach diesem Grundsatz darf zur Erzeugung der genannten Brennstoffe durch Elektrolyse ausschließlich Strom aus neuen Erneuerbare-Energien-Anlagen verwendet werden, die eigens für diesen Zweck errichtet wurden. Dieses Prinzip verhindert, dass in den noch nicht bereits weitgehend dekarbonisierten Stromversorgungssystemen der zusätzliche Strombedarf der Elektrolyseure zu einem Anstieg der Stromerzeugung aus fossilen Energieträgern führt. Zeitliche und geografische Kriterien sollen dafür sorgen, dass dieses Prinzip eingehalten wird. 

Der delegierte Rechtsakt unterscheidet zwischen mehreren Konstellationen: Elektrolyseure, die physisch mit einer Erneuerbare-Energien-Anlage verbunden sind, dürfen nicht später als 36 Monate nach dieser Anlage errichtet worden sein. Ans Stromnetz angeschlossene Elektrolyseure können das Additionalitätsprinzip durch Abschluss eines Stromdirektabnahmevertrags (Power Purchase Agreement, PPA) erfüllen. Bei Elektrolyseuren, die sich in einer Gebotszone befinden, in der erneuerbarer Strom mindestens 90 % des Strommixes ausmacht, entfällt die Pflicht, zusätzliche Erneuerbare-Energien-Anlagen zur Erzeugung erneuerbaren Wasserstoffs zu installieren. Diese Ausnahme gilt ebenfalls für Gebotszonen mit einem Strommix, dessen Emissionen weniger als 18 Gramm CO2 pro Megajoule betragen., Dies bedeutet, dass in Schweden und Frankreich aus Kernkraft erzeugter Wasserstoff als erneuerbar eingestuft werden kann.

Der zweite delegierte Rechtsakt (auf Englisch) bestimmt, wie die Verringerung der Treibhausgasemissionen durch den Einsatz von RFNBOs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Brenn- und Kraftstoffe zu berechnen ist, unter Berücksichtigung des gesamten Lebenszyklus dieser Energieträger. Er legt außerdem fest, dass der Einsatz von wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Brenn- und Kraftstoffen die Treibhausgasemissionen im Vergleich zu herkömmlichen Brenn- und Kraftstoffen um mindestens 70 % reduzieren soll.

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben nun zwei bis vier Monate Zeit, um den Vorschlag der Kommission anzunehmen oder abzulehnen, ohne Änderungen vornehmen zu können.

 

Lesen Sie diesen und weitere Artikel in unserer Newsletter-Ausgabe März 2023.

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