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EEG 2014 verabschiedet und in Kraft getreten

Nach dem Konsultations- und Novellierungsprozess des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG) seit Beginn des Jahres ist die abschließende Verabschiedung der Gesetzesnovelle durch den Bundestag am 27. Juni und durch den Bundesrat am 11. Juli erfolgt. Das Gesetz ist damit nach der entsprechenden, von der EU-Kommission Ende Juli erteilten beihilferechtlichen Genehmigung wie von der Regierung geplant am 1. August in Kraft getreten. Für alle Erneuerbaren-Anlagen, die vor dem 23. Januar 2014 genehmigt wurden und vor dem 1. Januar 2015 in Betrieb genommen werden, gelten weiterhin die Bestimmungen aus dem EEG 2012. Zur Verzahnung der EEG-Reform mit weiteren energiepolitischen Projekten wie dem europäischen Klima- und Energierahmen 2030, der Reform des europäischen Emissionshandels oder der Effizienzstrategie hat das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) zudem Ende Juni eine 10-Punkte-Energie-Agenda veröffentlicht.

Zu den wesentlichen Punkten des EEG 2014 gehören unter anderem die Einführung von technologiebezogenen Zielkorridoren: Für die Solarenergie ist ein jährlicher Bruttozubau von 2,4 bis 2,6 GW, für die Onshore-Windenergie ein Nettozubau von 2,4 bis 2,6 GW, für die Biomasse ein jährlicher Bruttozubau von 100 MW und für die Offshore-Windenergie eine installierte Leistung von 6,5 GW bis 2020 und 15 GW bis 2030 vorgesehen. Zudem ist eine weitere Degression der Einspeisevergütungen vorgesehen. Zur besseren Marktintegration der erneuerbaren Energien wird stufenweise eine verpflichtende Direktvermarktung eingeführt, die seit dem 1. August für alle Neuanlagen ab einer Leistung von 500 kW gilt und vom 1. Januar 2016 an für alle Neuanlagen ab einer Leistung von 100 kW gelten wird. Ab 2017 soll die Förderhöhe für erneuerbare Energien zudem ausschließlich über Ausschreibungen erfolgen, wobei hierfür eine erste Pilotausschreibung für PV-Freiflächenanlagen im kommenden Jahr vorgesehen ist. Eigenstromversorger, die Strom anhand von Erneuerbaren-Anlagen bzw. neuen hocheffizienten KWK-Anlagen erzeugen, die nach dem 1. August 2014 in Betrieb genommen wurden, werden künftig erstmals anteilig die EEG-Umlage entrichten müssen (Bestandsanlagen sind von der Regelung ausgenommen). So sind bis Ende 2015 30 % der EEG-Umlage zu entrichten, 2016 dann 35 % und 2017 schließlich 40 %. Ausgenommen sind kleine Anlagen mit einer Leistung bis 10 kW, die jährlich maximal 10 MWh selbst verbrauchen. Weiterhin wurde die Besondere Ausgleichsregelung (BesAR) für die stromintensive Industrie überarbeitet und an geltendes EU-Recht angepasst. Die im internationalen Wettbewerb stehenden, begünstigten Unternehmen zahlen für die erste GWh verbrauchten Strom nunmehr die volle EEG-Umlage und darüber hinaus 15 % der Umlage, wobei die Belastung auf maximal 4 % der Bruttowertschöpfung des jeweiligen Unternehmens begrenzt ist bzw. für Unternehmen mit einer Stromkostenintensität von mindestens 20 % auf maximal 0,5 %. Weitere Neuerung bei der Einspeisevergütung für Wind- und PV-Strom: Ist der Börsenstrompreis am Spotmarkt sechs aufeinander folgende Stunden negativ, erfolgt keine Einspeisevergütung für den gesamten Zeitraum mit negativen Strompreisen.
Eine kompakte Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen hat das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) veröffentlicht. Für seine französischen Mitglieder hat das DFBEE ein Hintergrundpapier zur Übersicht über die verschiedenen Änderungen erstellt.

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