
Bilanz zur Einführung der Regionalpläne für EE-Anlagen und deren Netzanschluss
In Frankreich legen die Regionalpläne für Klima, Luft und Energie (Schémas régionaux du climat, de l’air et de l’énergie, SRCAE) die Ziele für erneuerbare Energien für jede Region fest. Nachfolgend hierzu wurden die Regionalpläne für die Netzanbindung von Erneuerbare-Energien-Anlagen (Schémas régionaux de raccordement au réseau des énergies renouvelables, S3REnR) eingeführt, die die Netzausbauarbeiten, die Anschlusskapazitäten sowie die geschätzten Kosten der zu realisierenden Netzanschlussbauten definieren, um diese Ziele zu erreichen. Der französische Übertragungsnetzbetreiber RTE hat nun zum 31. März 2014 eine Bestandsaufnahme (auf Französisch) dieser Pläne veröffentlicht: Von jeweils 21 Regionalplänen sind bereits 19 SRCAE und 9 S3REnR genehmigt. Das Gesamtpotenzial aller 21 Regionen beläuft sich derzeit auf 28.600 MW Windenergieleistung und 15.400 MW Solarenergieleistung. Diese Zahlen gehen weit über die von der französischen Regierung für 2020 festgelegten Ziele von 19.000 MW Onshore-Windenergie und 5.400 MW Photovoltaik hinaus. Der von RTE veröffentlichte Bericht offenbart außerdem deutliche Unterschiede zwischen den verschiedenen Regionen in Bezug auf die Ausbauziele und die Netzanschlusskosten.
Das Verfahren zur Verabschiedung der Regionalpläne, genauer gesagt die Artikel des Umweltgesetzbuches bezüglich öffentlicher Anhörungen (L. 222-1 und L. 222-3, auf Französisch), wurde vom Verfassungsgericht, dem Conseil constitutionnel, auf seine Verfassungsmäßigkeit überprüft. Windgegner-Vereinigungen hatten gegen den Erlass des Präfekten von Paris zur Verabschiedung des dortigen Regionalplans Einspruch erhoben, mit dem Argument, dass die besagten Artikel nicht mit der Umweltcharta (Charte de l’environnement, auf Französisch) vereinbar seien, die wiederum Bestandteil der französischen Verfassung ist. Das Verfassungsgericht hat die Artikel in Verbindung mit den Regionalplänen nun in einem Urteil (auf Französisch) vom 7. Mai 2014 für verfassungswidrig erklärt. Der Gesetzgeber ist nunmehr aufgefordert, vor dem 1. Januar 2015 eine neue Regelung einzuführen. Er kann entweder ein neues öffentliches, verfassungskonformes Anhörungsverfahren einführen, zum Beispiel im Rahmen des Gesetzes zur Energiewende, oder den Artikel L. 120-1 (auf Französisch) des Umweltgesetzbuches, der allgemeine Bestimmungen zur öffentlichen Anhörung enthält, geltend machen. Alle Regionalpläne, die vor dem 1. Januar 2015 verabschiedet werden, sind von dieser Entscheidung nicht betroffen und bleiben gültig.