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Prämie für Gebäudeintegration: Tariferlass vom 31. August 2010 teilweise aufgehoben

Das oberste französische Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 28. Juni 2013 (auf Französisch) mehrere Bestimmungen des Erlasses vom 31. August 2010 (auf Französisch) bezüglich der Vergütungsbedingungen für aus Solaranlagen erzeugten Strom, wie sie in Absatz 3, Artikel 2 der Verordnung N°2000-1196 vom 6. Dezember 2000 definiert wurden, aufgehoben.

Der Beschluss geht insbesondere darauf ein, dass sich die Einspeisevergütung für Solarstrom nicht mehr entsprechend der Nutzung des Gebäudes festgelegt wird, auf dem die Solaranlagen installiert sind. Daraus folgt, dass die Vergütungsberechnung für Anlagen mit Gebäudeintegrationsprämie entsprechend der jeweiligen Gebäudenutzung aufgehoben wird. Einzig und allein die Vergütung von 44 Ct./kWh für Anlagen mit Gebäudeintegrationsprämie wird beibehalten. Die anderen Vergütungssegmente von 51 bis 58 Ct./kWh werden gestrichen. Der vorliegende Beschluss des Verwaltungsgerichts revidiert darüber hinaus einen Teil des Anhangs 2 des Erlasses vom 31. August 2010, der die Bedingungen festschreibt, denen zufolge Photovoltaik-Anlagen die Gebäudeintegrationsprämie erhalten können.

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