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Neuverhandlung der vor 2011 abgeschlossenen Photovoltaik-Einspeisetarife: Start der Konsultation zum Entwurf des Dekrets und der Verordnung

Der Entwurf des Dekrets und der Verordnung (auf Französisch), die die Kürzung von Photovoltaik-Vergütungsverträgen regeln sollen, wurde von der Regierung am 2. Juni an die Akteure der Branche für eine 15-tägige Konsultation kommuniziert.

Der im Finanzgesetz Nr. 2020-1721 vom 29. Dezember 2020 für das Jahr 2021 verabschiedete Artikel 225 sieht eine Senkung der Einspeisetarife für Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von mehr als 250 kWp vor, die einen Einspeisetarifvertrag in Anwendung der Tarifdekrete vom 10. Juli 2006 („S06“), vom 12. Januar 2010 („S10“) und vom 31. August 2010 („S10B“) erhalten haben. Die Senkung dieser Einspeisetarife wird mit der unverhältnismäßigen Rentabilität der Projekte begründet (siehe Newsletter vom Dezember 2020), deren Kosten fast 1 Mrd. € pro Jahr für weniger als 0,5 % der nationalen Stromproduktion ausmachen bzw. 5 % der erneuerbaren Produktion (Pressemitteilung auf Französisch).

Die Textentwürfe präzisieren den Begriff der „angemessenen Vergütung“ sowie die zu berücksichtigenden Parameter und die Berechnungsmethoden für die Tarifkürzungen. Die Entwürfe sehen auch eine Schutzklausel vor, die eine Überprüfung der individuellen Situation bedürftiger Hersteller ermöglicht, um deren finanzielle Lebensfähigkeit zu gewährleisten.

Gemäß des Verordnungsentwurfs gilt die dem Hersteller mitgeteilte geänderte Einspeisevergütung ab dem 1. Oktober 2021.

Die Verbände reagierten schnell auf die Veröffentlichung dieser Texte und warfen der Verwaltung vor, sich auf Daten zu stützen, die weit von den wirtschaftlichen Realitäten entfernt sind und dass sie die Investitions- und Betriebskosten unterschätzen würde. Ihnen zufolge können die Berechnungsmethoden zu einem durchschnittlichen Rückgang der Einspeisevergütungen um 55 % führen, ein Niveau, das für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der Produzenten nicht tragbar ist.

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