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Erlass zur Anhebung der Einspeisevergütung für PV-Anlagen mit einfacher Gebäudeintegration veröffentlicht

Nach der Ankündigung der französischen Umwelt- und Energieministerin Ségolène Royal vom 20. April 2015 ist nun am 30. Juni ein Erlass zur Änderung der Einspeisevergütung für Photovoltaikanlagen in vereinfachter Gebäudeintegration (Tarif T4) im französischen Amtsblatt (auf Französisch) veröffentlicht wurden. Der Erlass trat zum 1. Juli 2015 in Kraft.
Was die Höhe der Einspeisevergütung anbelangt, gilt er rückwirkend. Gemäß Artikel 8 dieses Erlasses wird dieser Tarif, der für den Dienstleistungs-, Industrie- und landwirtschaftlichen Sektor gilt, zum 1. April 2015 auf das Niveau von Mitte 2014 angehoben: 13,95 ct/kWh für Anlagen zwischen 0 und 36 kWp (13,46 ct/kWh im 1. Quartal 2015) und 13,25 ct/kWh für jene bis zu 100 kWp (12,79 ct/kWh im 1. Quartal 2015).

Der vierteljährliche Degressionsmechanismus ist ebenfalls überarbeitet worden (Artikel 7). In der zweiten Jahreshälfte bleibt der Tarif gleich, falls ein Schwellenwert von 50 MWp an vollständig pro Quartal eingegangenen Netzanschlussanträgen nicht erreicht wird. Sobald dieses Limit überschritten wird, beträgt die Tarifdegression 2 %. Ab 2016 wird dieser Schwellenwert auf 30 MWp abgesenkt, bei Überschreitung wird die Degression sich auf 0,8 % belaufen.

Gemäß Artikel 9 ist jeder Solarstromerzeuger ab sofort verpflichtet, seinem Netzanschlussantrag einen auf das Antragsdatum aktualisierten Katasterauszug beizufügen. Darüber hinaus stellen die Artikel 1 bis 6 dieses Erlasses das Berechnungsverfahren für in unmittelbarer Nähe installierte Solarstromleistung klar. So wird die im Stromabnahmevertrag festgelegte Leistung zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage errechnet und umfasst dabei alle Anlagen auf dem gleichen Gebäude oder dem gleichen Flurstück, bei denen der Netzanschlussantrag bis zu 18 Monate vor oder nach dem Stichtag des vollständigen Netzanschlussantrages der betreffenden Anlage erfolgt.
Die Generaldirektion für Energie und Klima DGEC des französischen Umwelt- und Energieministeriums MEDDE verwies darauf, dass auf alle vollständigen Netzanschlussanträge im 2. Quartal 2015 die neuen Tarife Anwendung finden würden. Solarstromerzeuger, die ihren vollständigen Antrag auf Netzanschluss vor dem 1. Juli eingereicht haben, sind von den Maßnahmen der Artikel 1 bis 6 nicht betroffen.

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