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Entschädigung für Anlagenbetreiber bei Drosselung wegen Netzengpässen

Der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm (OLG Hamm) hat das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Münster in seiner Entscheidung vom 16. Januar 2015 bestätigt, wonach der Netzbetreiber den Betreiber einer Photovoltaikanlage auch dann zu entschädigen hat, wenn diese zur Gefahrenabwehr bei Netzengpässen gedrosselt werden muss. Kläger war der Besitzer einer Photovoltaikanlage aus Borken, dessen Anlage im November 2012 erstmals Strom ins Netz einspeiste und in den folgenden Wintermonaten durch einen Schutzschalter regelmäßig abgeschaltet wurde, da es mehrmals zur Überschreitung der zulässigen Netzspannung kam.

Der Rechtsstreit zur Feststellung der genauen Höhe der Entschädigung wird nun vor dem Landgericht Münster fortgeführt. Gemäß Paragraf 12, Absatz 1 des EEG 2012 stünde dem Kläger nun die Entschädigung für den bis August 2013 erlittenen Ertragsverlust in Höhe von rund 15.000 € zu.

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