Das Energiesammelgesetz und seine Auswirkungen auf Biogas und Biomasse
Mit der Verabschiedung des Energiesammelgesetzes (EnSaG) am 14. Dezember 2018 soll der Ausbau der erneuerbaren Energie kosteneffizient und marktorientiert vorangetrieben werden. Es ergeben sich folgende Änderungen für Biomasse:
- Ab 2019 wird es nicht mehr nur eine, sondern zwei Ausschreibungsrunden jährlich für Biomasseanlagen geben. Diese werden zum 1. April und zum 1. November durchgeführt. Pro Runde werden 75 MW ausgeschrieben und 100 MW ab 2020 bis 2022.
- Die Größenbegrenzung für kleine Gülleanlagen wird von 75 kW installierter Leistung auf 75 kW Bemessungsleistung umgestellt.
- Es wird eine 16-monatige Übergangsfrist nach Erreichen des sogenannten „Flexdeckels“ eingeführt. Dies soll für mehr Planungssicherheit von Flexibilisierungsvorhaben sorgen. Der „Flexdeckel“ sieht die Begrenzung des Zubaus von flexibler Leistung vor und wird auf 1.000 MW abgesenkt.