
Zuweisung von Offshore-Anschlusskapazitäten: Bundesnetzagentur stellt Verfahren vor
Seit dem 1. August 2014 ist die Bundesnetzagentur (BNetzA) auf Grundlage einer entsprechend in Kraft getretenen Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) für die Zuweisung von Offshore-Anschlusskapazitäten zuständig. Die Festlegung für das entsprechende Verfahren hat die BNetzA nun am 13. August veröffentlicht. Hierin werden die Voraussetzungen für einen Antrag auf Zuweisung von Anbindungskapazität auf vorhandenen oder in der Errichtung befindlichen Leitungen zur Netzanbindung von Offshore-Windenergieanlagen bestimmt. Zudem werden damit die Regeln definiert, nach denen im Falle knapper Anschlusskapazitäten eine Versteigerung durchgeführt wird. Ziel des Verfahrens ist es, den Betreibern von Offshore-Windparks Planungssicherheit zu geben und eine zeitnahe Zuweisung freier Kapazitäten sicherzustellen. Das erste Zuweisungsverfahren soll nach Plänen der BNetzA noch in diesem Jahr durchgeführt werden. Bis zum 31. Dezember 2020 beträgt die unter Berücksichtigung der bereits bestehenden unbedingten Netzanbindungszusagen maximal zuweisbare Anschlusskapazität 6,5 GW, wobei die BNetzA diesen Wert vor dem 1. Januar 2018 um bis zu 1,2 GW überschreiten darf, so dass die Höchstgrenze bei 7,7 GW liegt.