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Radar, WEA und zivile Sicherheit

Das Berufungsgericht von Bordeaux hat die Aufhebung einer Baugenehmigung für einen Windpark aufgrund des möglichen Störeinflusses der Windenergieanlagen auf den Betrieb einer Radaranlage des französischen Wetterdienstes Météo-France bestätigt. In seinem Urteil vom 1. März 2012 (Dokument auf Französisch) stellt das Gericht die mit der Störung des Radars verknüpfte Frage der zivilen Sicherheit in den Vordergrund. Damit hebt es das Urteil 0705088 vom 13. Januar 2011 auf, mit dem das Verwaltungsgericht von Toulouse seinerzeit die Entscheidungen vom 29. Mai 2007 aufhob, mit denen der Präfekt des Departement Aveyron vor rund fünf Jahren einem Windparkbetreiber die Baugenehmigungen für einen Windpark verweigert hatte. Um die Tragweite der fraglichen Störwirkung auf die Aufgaben der zivilen Sicherheit, zu denen Météo-France beiträgt, konkret zu bewerten, unterstreicht das Urteil unter anderem, dass die „Einschränkung der Leistung des Radars von Montclar durch die Errichtung der vom Betreiber geplanten Windenergieanlagen innerhalb der so genannten „Interessensbereiche von Radaren“ (zone de coordination) in seinem so genannten „Sichtbarkeitsfeld“ (champ de covisibilité) so weit geht, die Sicherheit von Personen und Gütern, die Météo-France sicherzustellen hat, zu beeinträchtigen“.

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