
Bundesgerichtshof legt strengere Kriterien für die Rekommunalisierung von Stromnetzen fest
Am 17. Dezember 2013 hat der Bundesgerichtshof (BGH) Urteile gegen die Stadt Heiligenhafen sowie weitere 36 Gemeinden in Schleswig-Holstein gefällt, in denen sich der Netzbetreiber Schleswig-Holstein Netz AG geweigert hatte, den Netzbetrieb an kommunale Betriebe bzw. durch Kommunen gegründete Netzbetreiber abzugeben. Diese Entscheidungen erschweren die Rekommunalisierung von Stromnetzen. Dementsprechend können Städte und Gemeinden nach dem Ablauf von Konzessionsverträgen mit privaten Stromversorgern, die in der Regel über 20 Jahre abgeschlossen sind und vielerorts demnächst auslaufen, ihre Stromnetze nicht einfach selbst übernehmen. Die Kommunen sind verpflichtet, die Netzvergabe transparent auszuschreiben und Mitbewerber nicht zu diskriminieren. Die Vergabekriterien müssen veröffentlicht werden und den gesetzlichen Vorgaben einer effizienten, verbraucherfreundlichen, preisgünstigen, sicheren und umweltfreundlichen Versorgung entsprechen, wobei zusätzliche Kriterien ergänzt werden können. Laut Bundesgerichtshof können sich die Gemeinden in diesen Fällen nicht auf das vom Grundgesetz garantierte Prinzip der kommunalen Selbstverwaltung berufen.