
EEG-Novelle Photovoltaik beschlossen
Der deutsche Bundestag hat am 29. März eine erneute Anpassung des EEG, vorwiegend im Bereich der Photovoltaik, beschlossen. Der Gesetzentwurf, der vom Bundeswirtschafts- und Bundesumweltministerium am 23. Februar vorgelegt worden war, hat einige wichtige Veränderungen erfahren. Die neuen Regelungen für die Photovoltaik sollen ab 1. April in Kraft treten.
Verordnungsermächtigung: Eine der ersten vom Bundestag verworfenen Regierungsvorschläge war die Verordnungsermächtigung, die der Regierung die Möglichkeit gegeben hätte, über weitere EEG-Anpassungen ohne Beteiligung des Bundestags zu entscheiden.
Einmalige Absenkung der Tarife: Die Einspeisevergütungen werden je nach Größe der Anlagen um 20 bis 29 Prozent gesenkt. Am stärksten von der Tarifkürzung betroffen ist das Marksegment großer Dachanlagen.
Atmender Degressionsmechanismus: Ab 1. Mai 2012 gilt für alle Segmente eine monatliche Basisdegression von 1%. Es erfolgt zudem eine quartalweise marktabhängige Korrektur der Basisdegression, die am 1. November dieses Jahres zum ersten Mal greift. Zur genauen Ausgestaltung des atmenden Degressionsmechanismus verweisen wir auf unsere Zusammenfassung. Die auf das Jahr verteilt maximal mögliche Degression beträgt nun 29 % (bis dato lag sie bei 24 %).
Übergangsfristen: Im Sinne des Vertrauensschutzes wurden Übergangsfristen in das Gesetz aufgenommen. Für alle Dachanlagen, für die bis 24. Februar ein Antrag auf Netzanschluss gestellt wurde und die bis zum 30. Juni technisch in Betrieb genommen werden, gelten die alten Fördersätze. Für Freiflächen gibt es Übergangsfristen, die in der Zusammenfassung ebenfalls detailliert werden.
Größenbegrenzung bei Vergütungsfähigkeit und Marktintegrationsmodell: Die diesjährige EEG-Novelle hat zum Ziel, den PV-Markt in Deutschland weiter an den gewünschten Ausbaupfad von maximal 3.500 MW pro Jahr zu bringen (letztes Jahr lag der Zubau bei 7.500 MW, dieses Jahr erwartet die Branche ebenfalls einen höheren Ausbau) und den Eigenverbrauch des Solarstroms zu erhöhen. Daher wird der vergütete Leistungsanteil von Anlagen begrenzt.
Kleine Dachanlagen erhalten nur noch für 80 % des jährlich erzeugten Stroms eine Vergütung über das EEG, mittelgroße Anlagen für 90 %. Die restlichen 20 bzw. 10 % der erzeugten Solarstrommenge können entweder selbst verbraucht und direkt vermarktet werden.
Anlagen einer Größe ab 1 MW erhalten für 100 % des erzeugten Stroms die EEG-Vergütung.
Der Leistungsanteil, der über 10 MW hinausgeht, hat keinen Anspruch mehr auf Einspeisevergütung.
Weiteres Vorgehen: Die Gesetzesnovelle wird nun an den Bundesrat übergeben, der am 11. Mai darüber entscheidet, ob er von der Möglichkeit Gebrauch macht, den Vermittlungsausschuss zwischen Bundestag und Bundesrat anzurufen, um ggf. letzte Nachbesserungen an der EEG-Novelle zu erzielen
Weiterführende Informationen zu diesem Thema finden Sie in unserer Zusammenfassung sowie auf den Seiten des Bundesumweltministeriums und des BSW-Solar, der eine Übersicht über die neuen EEG-Vegütungssätze bereitgestellt hat.