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Bayern und Baden-Württemberg verabschieden Freiflächenöffnungsverordnungen

Die Kabinette Bayerns und Baden-Württembergs haben am 7. und 8. März zwei Verordnungen über Gebote für Photovoltaik-Freiflächenanlagen beschlossen. Der Gesetzgeber hatte den Bundesländern durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2017 (EEG 2017) die Möglichkeit gegeben, die künftigen Teilnahmebedingungen an Photovoltaik-Ausschreibungen auf Ackerland und Grünland in landwirtschaftlich benachteiligten Gebieten (laut europäischer Nomenklatur) dank eigener Landesverordnungen selbst zu definieren. In Bayern wurde von der Bundesnetzagentur eine Begrenzung der Projektanzahl für solche Flächen auf maximal 30 Projekte für den nächsten am 1. Juni 2017 geplanten Gebotstermin eingeführt. Es gilt zu beachten, dass alle Natura 2000-Gebiete sowie alle als Biotope erklärte Gebiete auch von solchen Projekten ausgeschlossen sind. In Baden-Württemberg wurde die Zubaugrenze von Photovoltaikanlagen für Projekte auf Acker und-/oder- Grünlandflächen auf 100 MW gesetzt. Dies entspricht einer Fläche von ca. 200 Hektar pro Jahr. Schlussendlich hängen die Entscheidungen von den konkreten Bauleitplanungen der zuständigen Kommune ab.

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